Verweigerung der bedingten Entlassung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 6a des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (StVG) vom 21. April 2005 ist gegen Entscheide der Vollzugsbehörde betreffend die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zulässig. Die formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Das Kantonsgericht entscheidet mit voller Kognition bezüglich Sachverhalts- und Rechtsfragen (§ 45 Abs. 1 VPO; vgl. ausführlich zur erforderlichen Kognition: BGE 147 I 259 E. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 1.7.2 f.).
E. 3 Strittig ist vorliegend, ob die Sicherheitsdirektion die vom Beschwerdeführer beantragte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu Recht abgewiesen hat.
E. 4 Das AJV ist der Ansicht, dass sich die Zukunftsperspektive und die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers grundsätzlich gleich präsentieren würden, wie bei der erstmaligen Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der aktuellen Anhörung ausführlicher über seine Perspektiven hinsichtlich einer möglichen Arbeitsaufnahme in C.____ berichtet habe, würden die geschilderten Pläne gleich wieder an Glaubhaftigkeit verlieren, indem der Beschwerdeführer ausführe, dass ihn im Falle des Vollzugs der Reststrafe nichts daran hindern würde, in die Schweiz zurückzukehren. In Würdigung des Vollzugsberichts vom 12. September 2022 führt das AJV weiter aus, dass dem Beschwerdeführer insgesamt ein gutes Vollzugsverhalten zu attestieren sei. Allerdings sei festzuhalten, dass ein einwandfreies Verhalten in der Vollzugssituation für sich genommen genauso wenig für eine positive Bewährungsprognose wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative Bewährungsprognose spreche, da es keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit zulasse, schwierige Lebenssituationen in Freiheit selbständig zu bewältigen. Dies ergebe sich daraus, dass die engen Strukturen im Strafvollzug gerade versuchen würden, negative Verhaltensweisen von Insassen zu unterbinden. Allein aufgrund des guten Vollzugsverhaltens könne dem Beschwerdeführer somit keine günstige Legalprognose gestellt werden. Dies gelte umso mehr, weil der Beschwerdeführer zahlreiche Vorstrafen aufweise. Bezugnehmend auf den schweizerischen und C.____ Strafregisterauszug sei offensichtlich, dass er bisher nicht gewillt gewesen sei, sich sowohl an die Gesetze seines Heimatlandes als auch an die Schweizer Gesetze zu halten. Obwohl er in C.____ bereits zu einer erheblichen Freiheitsstrafe von gesamthaft acht Jahren verurteilt worden sei, habe ihn dies nicht davon abgehalten, zwecks Verübung von gewerbs- und bandenmässigen Diebstählen in die Schweiz einzureisen, wo er erneut zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Dem Beschwerdeführer könne keine gute Legalprognose gestellt werden, weshalb die Voraussetzungen der bedingten Entlassung aktuell nicht erfüllt seien.
E. 5 Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass die Voraussetzungen der bedingten Entlassung erfüllt seien. Er habe die Absicht, nach Hause zu gehen und dort zu bleiben. Zudem habe sich auch seine persönliche Haltung geändert. Er wolle seine Vaterrolle wahrnehmen und seine Kinder unterstützen, damit diese nicht die gleichen Fehler machen würden. Er sei sich bewusst, dass es zu Hause nicht leicht werde und dass er sich diversen Herausforderungen stellen müsse. Im Vollzug habe er gelernt, Dinge auszuhalten. So sei es für ihn nachvollziehbar, dass es (wie beispielsweise bei der Prüfung seines Entlassungsgesuches) zu Verzögerungen kommen könne. Er wünsche sich dagegen diesbezüglich eine transparente und verlässliche Kommunikation. Weiter sei er mit dem Inhalt der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden. Sofern seine Aussagen dahingehend interpretiert worden seien, dass er im Falle des Vollzugs der Reststrafe wieder in die Schweiz zurückkehren werde, sei er falsch verstanden worden. Schliesslich sei er seit langer Zeit bereit, Tatbearbeitungsgespräche zu machen, welche ihm jedoch bisher aus verschiedenen Gründen nicht hätten angeboten werden können. 6.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2; 6B_645/2010 vom 12. November 2010 E. 2.3). Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 29. Juni 2022 [ 810 22 33] E. 5.1 ). 6.2 Vorliegend ist das Zweidrittelerfordernis gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt und das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug steht nach Ansicht der Vorinstanz einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 133 IV 201 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.1; KGE VV vom 29. Juni 2022 [ 810 22 33] E. 5.3 ). 6.3.1 Die Praxis orientiert sich bei ihrer Einschätzung der Rückfallgefahr in erster Linie an der Frage der Vorstrafen ( Günter Stratenwerth/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 3. Auflage, Bern 2020, § 3 Rz. 83 m.w.H.). Nach dem Wissensstand der Kriminologie ist diesbezüglich namentlich entscheidend, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen bereits Straftaten begangen wurden und welcher Lebenszeitraum des Verurteilten durch Kriminalität geprägt war, wobei als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren ( Wolfgang Wohlers , in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, N 6 zu Art. 86 StGB). Andererseits sind von einem Täter, der niemals zuvor ein ernsteres Delikt begangen hat, kaum weitere Straftaten zu befürchten, wobei das Vorleben stets in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist. 6.3.2 Neben dem Schweizerischen Strafregisterauszug, aus welchem die strafrechtlichen Taten ersichtlich sind, zu denen der Beschwerdeführer in der Schweiz verurteilt wurde (vgl. dazu Sachverhalt lit. A hiervor), befindet sich in den Akten auch ein C.____ Strafregisterauszug vom 7. September 2021. Unter Bezugnahme auf den Schweizerischen Strafregisterauszug führt die Vorinstanz zum C.____ Strafregisterauszug aus, dass der Beschwerdeführer auch in C.____ wegen gleichgelagerter Delikte (banden- und gewerbsmässigen Diebstahls) zu total acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. In den Akten findet sich dagegen weder eine konkrete Aufschlüsselung der ausländischen Straftaten noch eine Übersetzung des Strafregisterauszuges. Letzterer gibt dagegen unerlässliche Hinweise in Bezug auf die Legalprognose unter dem entscheidrelevanten Beurteilungskriterium der Einschätzung der Rückfallgefahr anhand der Vorstrafen. Es wäre deshalb Sache des AJV gewesen, den eingeholten C.____ Strafregisterauszug zu übersetzen beziehungsweise übersetzen zu lassen und unter Stellungnahme zu den einzelnen Straftaten die konkrete Würdigung der Legalprognose vorzunehmen. 6.3.3 Soweit die konkrete Würdigung des komplexen C.____ Strafregisterauszuges dem Kantonsgericht möglich ist, ergibt sich daraus das Nachfolgende: Mit Urteil vom 8. August 2007 erhielt der Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren wegen eines Verkehrsunfalles im Zusammenhang mit der Einnahme alkoholischer oder psychoaktiver Substanzen. Am 26. März 2008 wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei der Straftatbestand nicht mehr eruiert werden kann, da dieser (soweit ersichtlich) nicht mehr in Kraft ist. Am 11. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen fortgesetzten bandenmässigen Diebstahls und der Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie unter Widerruf des bedingten Vollzugs aus dem Urteil vom 8. August 2007 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt (mit Urteil vom 16. Dezember 2011 wurde wahrscheinlich für die Urteile aus den Jahren 2007, 2008 und 2009 eine Gesamtstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe unbedingt verfügt). Am 22. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer zum Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 11. Dezember 2009 verhaftet und am 11. Februar 2015 (bei einer Reststrafe von 1'048 Tagen) bedingt aus dem Vollzug entlassen. 6.3.4 Im Jahr 2016 delinquierte der Beschwerdeführer wiederholt in der Schweiz, und zwar in der Zeitspanne vom 12. Januar 2016 bis am 15. Januar 2016 im Kanton Jura, am 10. Februar 2016 in Neuenburg und über den Zeitraum vom 3. Februar 2016 bis am 27. Oktober 2016 im Kanton Basel-Landschaft. Für diese Taten wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Ministère public du canton du Jura Porrentruy vom 23. Februar 2016 wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Urteil vom 10. März 2020 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und vom Ministère public du canton de Neuchâtel mit Strafbefehl vom 30. August 2021 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor). 6.3.5 Aus dem C.____ Strafregisterauszug ist weiter ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. Juni 2016 (wohl in Abwesenheit) im Sinne einer Gesamtstrafe erneut zu einer unbedingten Freiheitstrafe von acht Jahren verurteilt wurde. Am 14. November 2016 wurde er zwecks Vollzugs der Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 22. Juni 2016 in C.____ verhaftet und nach einem zehnmonatigen Vollzug am 13. September 2017 bei einer Reststrafe von 727 Tagen erneut bedingt entlassen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 29. September 2017 in der Schweiz verhaftet und befindet sich seither hierzulande im Strafvollzug (Untersuchungshaft sowie vorläufiger und definitiver Strafvollzug). 6.3.6 Das hiervor aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass dieser die ersten registrierten Delikte mit knapp zwanzig Jahren begangen hatte. Bis im Jahr 2009 beging er bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahl in C.____, wofür er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wurde. Nachdem er in C.____ im Februar 2015 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden war, verübte er im Jahr 2016 von Januar bis Oktober gewerbs- und bandenmässig Diebstähle in der Schweiz. Im November 2016 wurde er erneut in C.____ verhaftet und nach einem zehnmonatigen Vollzug am 13. September 2017 wiederum bedingt entlassen. Unmittelbar danach muss der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz eingereist sein, denn am 29. September 2017 wurde er hier verhaftet. Aus dem Gesagten erhellt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 mit einem Unterbruch von Februar 2015 bis November 2016 in C.____ im Strafvollzug befunden hatte. Während des beschriebenen Unterbruches delinquierte er dagegen in der Schweiz. Es ist deshalb festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einschlägige Vorstrafen aufweist und praktisch sein ganzes Erwachsenenleben lang entweder im Strafvollzug sass oder im Rahmen von bedingten Entlassungen umgehend weiter delinquierte. Damit ist er als Gewohnheitsverbrecher und aus Schweizer Sicht zudem als Kriminaltourist zu qualifizieren, weshalb ihm bei der Einschätzung seiner Rückfallgefahr anhand des Kriteriums ʺVorstrafenʺ augenscheinlich keine gute Legalprognose gestellt werden kann. 6.4.1 Im Weiteren ist die Persönlichkeit des Täters zu würdigen. Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich wie bei anderen strafrechtlichen Prognosen um Merkmale, welche auf strafrechtlich relevante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen, wie u.a. eine erhöhte Kränkbarkeit, Impulsivität, Selbstbezogenheit, Aggressivität, eine Tendenz, Verhalten und Absichten anderer generell als feindselig wahrzunehmen, ein übersteigerter Dominanzanspruch wie ein ausgeprägtes Geltungsbedürfnis oder sexuell deviante Interessen. Umgekehrt können personenbezogene Ressourcen (u.a. Selbstkontrolle, vorhandene [realistische] Lebensziele, ausreichende soziale Kompetenzen, ausreichende kognitive Kompetenzen zur Lösung von Alltagsproblemen sowie gutes Planungs- und Entscheidungsverhalten) sowie auch umweltbezogene Ressourcen (u.a. emotionale Bindung an eine zuverlässige Person, Einbindung in sowie Unterstützung durch ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Schulausbildung/berufliche Anstellung, positive Freizeitgestaltung) fallspezifisch, d.h. abhängig vom individuellen Deliktmechanismus, prognostisch positiv gewertet werden. Zu prüfen ist, ob "ein Wandel zum Besseren" stattgefunden hat, ob sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert hat, ob er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen hat und seine Tat bereut. Ferner ist zu beurteilen, ob eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit etwa durch therapeutische Einwirkung festzustellen ist ( Cornelia Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 8 zu Art. 86 StGB; Wohlers , a.a.O., N 6 zu Art. 86 StGB). Die Bedeutung einer vertieften Auseinandersetzung des Verurteilten mit seiner Tat verlangt "eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung". Dabei darf auch erwartet werden, dass die gefangene Person im Rahmen einer Therapie an ihren Defiziten arbeitet, auch wenn das Gericht keine Therapie angeordnet hat. Fehlende Tataufarbeitung darf als prognoserelevant erachtet und negativ gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). 6.4.2 Im Rahmen der Auseinandersetzung mit seiner Tat ist ein Gefangener vollzugsrechtlich dazu verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und der Entlassungsvorbereitung aktiv mitzuwirken. Der Gesetzgeber geht somit von der Konzeption aus, dass ein straffreies Leben nach der Entlassung die Fähigkeit voraussetzt, sozialadäquat zu handeln. Dies wird am wirkungsvollsten erreicht, wenn der Inhaftierte während des Vollzugs zu erkennen lernt, dass ein selbstverantwortliches Leben ohne Delinquenz seinem bisherigen vorzuziehen ist, und er somit das Ziel, künftig straffrei zu leben, zu seinem persönlichen Lebensentwurf macht ( Benjamin F. Brägger , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 25 zu Art. 75 StGB). Um das allgemeine Vollzugsziel möglichst wirkungsvoll umzusetzen, sind die persönliche Mitwirkung und die persönliche Einsicht des Strafgefangenen unumgänglich. Verweigert ein Gefangener diese aktive Mitarbeit, können die im Vollzugsplan festzulegenden Ziele nur rudimentär geregelt werden, zudem ist die aktive Mitwirkung des Gefangenen notwendig, um diese Ziele zu erreichen ( Brägger; a.a.O., N 26 zu Art. 75 StGB). 6.5.1 Dem Vollzugsbericht der JVA B.____ vom 12. September 2022 sowie deren Bericht über das Tatbearbeitungsgespräch vom 2. März 2023 ist zu entnehmen, dass es trotz Übersetzerin schwierig gewesen sei, die Themen mit dem Beschwerdeführer zu bearbeiten. Die Dolmetscherin habe mehrmals gesagt, dass der Beschwerdeführer die Fragen nicht richtig verstanden habe, obwohl diese wiederholt und/oder umformuliert worden seien. Der Beschwerdeführer habe eine einfache Sprache und könne sich nicht gut ausdrücken. Er habe die Volksschule nach sechs Jahren abgebrochen, weshalb neben den sprachlichen Defiziten auch seine kognitiven Denkmuster nicht optimal ausgebildet seien. Hinzu komme, dass er die letzten zwanzig Jahre wenig Übung gehabt habe, sich kognitiv zu schulen und zu fordern. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise nicht nachvollziehen können, weshalb die Delikte in C.____ für die Tatbearbeitung eine Rolle spielen würden. Trotz mehrerer Versuche, ihm den Zusammenhang zu erläutern, habe ihm dies nicht vermittelt werden können. 6.5.2 Zu den begangenen Delikten gibt der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2016 mit drei bis vier anderen Landsleuten viele Einbrüche gemacht habe. Er könne aber nicht alles erklären, was passiert sei, weil es zu kompliziert sei. Er sei sowohl in der Rolle des Chauffeurs als auch des Diebes gewesen. Einen Chef habe es nicht gegeben. Sie seien alle gleichberechtigt gewesen. Die Gruppendynamik habe dazu geführt, dass sein persönliches Denken nicht mehr da gewesen sei. Seine Komplizen würden aus demselben Wohnquartier stammen, aber er wisse nicht genau Bescheid, wo sich diese zum jetzigen Zeitpunkt aufhalten würden. Am Anfang habe er sich schlecht gefühlt und mit der Zeit habe er nichts mehr gefühlt. Es sei wie eine Droge. Der Beschwerdeführer könne trotz mehrmaligem Nachfragen kein Gefühl benennen und es scheine für ihn schwierig, sich an Abläufe zu erinnern und diese chronologisch einzuordnen. Dabei könne es sich als allgemeine Nebenwirkung einer längeren Haftstrafe um ein bekanntes Phänomen handeln. Der Beschwerdeführer habe sachlich aber ohne Emotionen äussern können, dass die Taten für seine Opfer nicht gut gewesen seien und dass es ihm leidtue. In diesem Gesprächszusammenhang habe er sich auch dahingehend geäussert, dass er mit dem System nicht einverstanden sei, denn niemand könne über das Leben anderer bestimmen und niemand könne sagen, was er tun solle. Sowohl die Dolmetscherin als auch der Gutachter hätten diese Äusserung nicht einordnen können, denn die Fragestellung sei eine andere gewesen. 6.5.3 Als Grund für die Delikte nennt der Beschwerdeführer schliesslich, dass er diese aus finanziellen Gründen begangen habe. Das Geld sei nicht für seine persönliche Bereicherung gewesen, sondern damit habe er den Unterhalt und die medizinische Behandlung für die Familie bezahlt. Er habe mit so vielen Belastungen zu kämpfen gehabt, dass er die Situation nicht mehr habe kontrollieren können. Auch als Vater sei er total hilflos gewesen, weil er von niemandem Unterstützung erhalten habe und es in C.____ keine Sozialversicherungen gebe. Die Motivation für die begangenen Straftaten habe sich mit der Zeit entwickelt. Als Auslöser nannte der Beschwerdeführer neben der fehlenden beziehungsweise schlecht bezahlten Arbeit in seinem Heimatland insbesondere das Adrenalin und die Neugier. Die Fragen zu möglichen alternativen Handlungsmöglichkeiten oder das Erkennen, wann sich etwas garantiert negativ entwickeln wird, hätten ebenfalls nicht im Detail diskutiert werden können. Dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus oder anderweitig mit seinen Taten auseinandergesetzt hat, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Aus dem Vollzugsbericht vom 12. September 2022 sowie dem Bericht über das Tatbearbeitungsgespräch vom 2. März 2023 erhellt vielmehr, dass er sich bisher nicht ernsthaft beziehungsweise nachhaltig mit seinen Taten befasst hat, und zwar mit dem glaubwürdigen Ziel, zukünftig ein deliktfreies Leben zu führen. Augenscheinlich wird dies anhand der Tatsachen, dass er einerseits nicht einmal nachvollziehen konnte, weshalb die in C.____ begangenen Delikte für die Tatbearbeitung wichtig sein sollen, und andererseits anstelle von ernstgemeinter und nachvollziehbarer Reue sein Unverständnis gegenüber dem hiesigen Rechtssystem ausdrückt, weil ihm niemand sagen könne, was er tun solle. Wesentlich ist hingegen, dass er wiederholt und in erheblichem Ausmass delinquiert hat, ungeachtet der Deliktsorte. Der Beschwerdeführer hat bislang sein Leben mit Einbrüchen finanziert, und das ist der Grund dafür, dass er es nicht mit ehrlicher Arbeit versucht hat. Der Umstand einer schwierigen Arbeitsmarktlage rechtfertigt die begangene Delinquenz keinesfalls. Zudem ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer als Bürger der Europäischen Union auch möglich gewesen wäre, für legale Erwerbszwecke in die Schweiz zu kommen. Schliesslich ist dem Bericht über das Tatbearbeitungsgespräch vom 2. März 2023 zu entnehmen, dass auch weitere Gespräche in Bezug auf die Tatbearbeitung nichts Neues ergeben würden. Aus dem Gesagten erhellt, dass eine ʺobjektiv nachvollziehbare Auseinandersetzungʺ (vgl. dazu E. 6.4.1 hiervor) mit der Straftat nicht stattgefunden hat, weshalb sich auch unter diesem Beurteilungskriterium nichts zugunsten einer günstigen Legalprognose ableiten lässt. 6.6.1 Weiter ist das deliktische und sonstige Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Art des Delikts, welches zur Strafhaft geführt hat, an sich für die Prognose nicht entscheidend. Dagegen sind die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben (BGE 103 Ib 27 E. 1; Stratenwerth/Bommer , a.a.O., § 3 Rz. 85 m.w.H.). Einzubeziehen ist ferner das Verhalten in der Vollzugsanstalt, soweit dieses Rückschlüsse auf künftiges Verhalten zulässt ( Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 10 zu Art. 86 StGB). Im Vordergrund steht bezüglich der Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulässt, wobei negativ bewertete Verhaltensweisen nur beachtlich sind, wenn sie einen hinreichenden Schweregrad aufweisen oder Ausdruck von Abwesenheit jeglicher Besserung sind, was insbesondere auch bedeutet, dass sie im Vollzug nicht zeitlich weit zurückliegen (BGE 119 IV 5 E. 1; Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 86 StGB). Das tadellose Verhalten im Vollzug hat nur geringe Aussagekraft für die Legalprognose (BGE 103 Ib 27 E. 1; Wohlers , a.a.O., N 7 zu Art. 86 StGB). 6.6.2 Der Beschwerdeführer fordert, dass man sein Leben innert der letzten fünf Jahre anschauen und dann beurteilen solle, wie er sein zukünftiges Leben führen werde. Er sei immer und überall pünktlich gewesen, sei Provokationen aus dem Weg gegangen und habe alles akzeptiert. Er habe keine Forderungen gestellt und niemanden gestört. Dem Führungsbericht der JVA B.____ vom 12. September 2022 ist in Bezug auf das Vollzugsverhalten zu entnehmen, dass der physisch und psychisch gesunde Beschwerdeführer in der Regel ein stiller und unauffälliger Gefangener sei. Er halte sich an die Regeln und Abmachungen der Institution und sei gegenüber den Mitarbeitern und Mitgefangenen freundlich. Er verhalte sich eher zurückgezogen und sei oft in seiner Zelle. Er sei pünktlich und verlässlich und habe nie diszipliniert oder sanktioniert werden müssen. Zur Wohnsituation wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Einzelzelle bewohne. Von den Mitgefangenen auf der Etage werde er trotz der wenigen Kontakte aufgrund der sprachlichen Hindernisse akzeptiert. In den strengen Regimevorgaben bewege er sich kooperativ und angepasst, sein Vollzug sei unauffällig und verlaufe problemlos. Unter dem Beurteilungspunkt Arbeit ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine unauffällige Persönlichkeit sei, welche sich einfach und leicht führen lasse. Er arbeite konstant mit hoher Durchsatzmenge und sehr guter Qualität. In Bezug auf die Selbst- und Sozialkompetenz hält der Bericht weiter fest, dass sich der Beschwerdeführer gut abgrenzen könne, Situationen und Handlungsmöglichkeiten realistisch einschätze und entsprechend handle. In seiner Freizeit nehme der Beschwerdeführer an keinen geführten Freizeitangeboten teil, sondern verbringe diese hauptsächlich mit Spazieren auf der Etage oder in seiner Zelle. An den Wochenenden spiele er regelmässig Gesellschaftsspiele mit einem Mitgefangenen. Wenn es ganz schön sei, gehe er nach draussen spazieren. Der Beschwerdeführer habe jede Woche mindestens einmal telefonischen Kontakt mit seiner Familie in C.____. Ansonsten erhalte er keine Besuche und ausser der amtlichen auch keine Briefpost. 6.6.3 Aus dem aktuellen Vollzugsbericht ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in den strengen Regimevorgaben des Strafvollzugs kooperativ und angepasst bewegt. Entsprechend hält auch die JVA B.____ fest, dass sein Vollzug unauffällig sei und problemlos verlaufe. Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren - etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug - bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3; Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 86 StGB). Für die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung (vgl. dazu E. 6.1 hiervor) erforderlich, von der das Verhalten des Täters während des Strafvollzugs ein Kriterium bildet. Dabei ist das Verhalten im Strafvollzug verhältnismässig nicht so stark zu gewichten, weil von den Betroffenen in den strengen Regimevorgaben des Strafvollzugs grundsätzlich ein einwandfreies Verhalten zu erwarten ist. Weil vorliegend sowohl das Vorleben, die Persönlichkeit des Täters und dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse (beabsichtigter Handlungsplan) eindeutig gegen eine günstige Legalprognose sprechen, lassen sich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, allein aus seinem guten Verhalten im strengen Vollzugsalltag keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf seine Rückfallgefahr ableiten. 6.7.1 Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung aus dem Strafvollzug führt der Beschwerdeführer aus, dass er im Gefängnis bereits Jahre verloren habe und jetzt bei seinen Kindern sein müsse, die ihn brauchten. Er habe viel zu viel gelitten. Der beabsichtigte Handlungsplan im Falle einer bedingten Entlassung sei, dass er nie mehr in die Schweiz komme, denn es gebe vieles, das hier viel schlimmer sei als in C.____. Die finanziell angespannte Situation seiner Familie habe sich entspannt, da seine Lebensgefährtin im Sommer 2021 bei einer staatlichen Bank einen Kredit habe aufnehmen können. Zudem habe er konkrete Perspektiven, in C.____ etwas aufzubauen. Über den Bürgermeister könne er beispielsweise als Strassenreiniger oder als Müllautofahrer eingesetzt werden. Zu dieser Arbeitsmöglichkeit sei er durch seine Lebensgefährtin gekommen. Er könne auch Parks reinigen oder bepflanzen. Wenn er jetzt entlassen würde, könne er mit dem wenigen Geld, das er sich hier auf die Seite gelegt habe, ein paar Monate überleben, bis er die Probezeit für eine Anstellung geschafft habe. Die Wahrscheinlichkeit, dass er den vorgesehenen Job beim Bürgermeister als ʺWegmeister und Allrounderʺ erhalte, liege bei etwa 65%. Die Chance auf eine alternative Arbeitsstelle, falls das nicht klappen würde, liege bei 100%. Da seine Frau eine Arbeitsstelle habe und er als Chauffeur garantiert einen Job finden werde, sei die Existenzsicherung auf jeden Fall möglich. Zudem sehe er seine Verantwortung als Vater und wolle diese wahrnehmen, denn er wolle nicht, dass seine Kinder dasselbe erleben wie er. Dieser ʺpsychologische Punktʺ werde ihn davon abhalten, weitere Delikte zu begehen. Deshalb müsse er als gutes Vorbild zu Hause bei seinen Kindern sein. 6.7.2 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er vom AJV falsch verstanden worden sei, indem seine Aussagen dahingehend interpretiert worden seien, dass er im Falle des Vollzugs der Reststrafe wieder in die Schweiz zurückkehren werde. Dabei betont er, dass er bereits mehrfach ausgeführt habe, inwiefern seine Situation zu Hause anders sei als vor der Inhaftierung. Es erscheine ihm, als werde er nicht ernst genommen. Entgegen seinen subjektiven Wahrnehmungen wird er sehr wohl ernst genommen. In Würdigung der Verfahrensakten und mit Blick auf die kriminelle Vergangenheit (vgl. dazu E. 6.3.3 ff. hiervor) ist dagegen aus objektiver Sicht festzustellen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers mitnichten geändert hat. Inwiefern er seine Vaterrolle wahrnehmen und die Kinder unterstützen will, ist nicht im Ansatz erkennbar, denn im Falle einer Rückkehr nach C.____ wird er wohl zuerst nochmals in den Strafvollzug müssen, da dort noch ein Strafrest von knapp zwei Jahren offen ist. Inwiefern die Situation zuhause besser sein soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar beziehungsweise plausibel aufgezeigt. Für die behaupteten Arbeitsstellen von ihm und seiner Lebenspartnerin beziehungsweise den bezogenen staatlichen Kredit liegen keine objektiven Nachweise vor. Auch bei den übrigen Ausführungen zum Handlungsplan handelt es sich mangels objektiver Nachweise um reine Parteibehauptungen. Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten eindeutig, dass auch kein glaubwürdiger Handlungsplan vorliegt, der für eine günstige Legalprognose sprechen würde. 6.8.1 Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen der Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Gefangenen bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b.bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4; Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB). Als Vorzüge der Vollverbüssung kommen etwa die Möglichkeit, im Rahmen einer Therapie mit der Deliktaufarbeitung zu beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen und einen Veränderungsprozess durchzumachen, sowie die schrittweise Heranführung an die Freiheit im Rahmen von Vollzugsöffnungen in Betracht. Dagegen scheiden die Ansetzung einer Probezeit (mit der Möglichkeit der Rückversetzung in den Strafvollzug) sowie sämtliche Formen der Nachbetreuung und Kontrolle (Bewährungshilfe und Weisungen) aus ( Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB m.w.H.). Die bedingte Entlassung kann in Verbindung mit sachgerechten Weisungen und/oder Bewährungshilfe in spezialpräventiver Hinsicht zweckmässiger sein als die Entlassung zum Strafende ohne jegliche Möglichkeit, weiter auf den Täter einzuwirken. Zu berücksichtigen sind aber auch die Art und Schwere der möglicherweise zu erwartenden Straftaten. Ist die Verletzung wertvoller Rechtsgüter betroffen, kann es im Interesse der öffentlichen Sicherheit sein, den Gefangenen die gesamte Strafe verbüssen zu lassen ( Cornelia Koller , in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon - von der vorläufigen Festnahme zur bedingten Entlassung, Basel 2014, S. 82 f.). Bei Ausländern, die die Schweiz nach dem Strafvollzug zu verlassen haben, darf der Umstand, dass Kontrollmöglichkeiten für Weisungen und Bewährungshilfe im Ausland fehlen, für die Legalprognose berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Ferner ist zu beachten, dass im Falle einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz ein Widerruf der bedingten Entlassung häufig weder angeordnet noch vollstreckt werden kann, weshalb eine bedingte Entlassung zurückhaltender zu bewilligen ist, wenn der Gefangene in seine Heimat entlassen wird. Dies darf jedoch nicht zu einer pauschalen Benachteiligung von Ausländern führen ( Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB). 6.8.2 In Anbetracht der Vorstrafen und der kriminellen Vergangenheit beziehungsweise der Qualifikation als Gewohnheitsverbrecher und Kriminaltourist ist gestützt auf die vorstehenden Prognosekriterien anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach der bedingten Entlassung weitere Verbrechen und Vergehen im Bereich der Vermögensdelikte begehen wird. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die bisher bedingt erlassenen Reststrafen den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten haben, weitere Delikte zu verüben. Damit geht vom Beschwerdeführer für die Gesellschaft eine nicht hinnehmbare Gefährdung aus. Der Endstrafe ist bei dieser Ausgangslage bereits deshalb der Vorzug zu geben, weil dadurch zumindest bis zum Zeitpunkt der Vollverbüssung der Strafe verhindert werden kann, dass der Beschwerdeführer wiederum in der Schweiz delinquiert. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass Lehre und Rechtsprechung die Gewährung der bedingten Entlassung bei Kriminaltouristen, welche die Schweiz nach ihrer Entlassung verlassen müssen, nur unter restriktiven Voraussetzungen befürworten (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.7, Christoph Urwyler , Die Praxis der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, Berlin Bern 2020, S. 88 f.). Zur Begründung ist anzuführen, dass in solchen Konstellationen im Rahmen der Legalprognose die tatsächlichen Umstände im Heimatland (insbesondere die Plausibilität der geltend gemachten Zukunftspläne) in der Regel nur ungenügend abgeklärt werden können. Vorliegend besteht genau diese Problematik, weil der Beschwerdeführer die geltend gemachten Umstände des beabsichtigen Handlungsplans nicht ansatzweise beweist und gleichzeitig den offensichtlich anstehenden Strafvollzug in C.____ (vgl. dazu E. 6.7.2 hiervor) nicht erwähnt. Weil der Beschwerdeführer die Schweiz nach der bedingten Entlassung verlassen müsste, könnten zudem weder Bewährungshilfen noch Weisungen angeordnet werden, was eine stufenweise Entlassung verunmöglicht. Dass sich dies tendenziell negativ auf die Bewährungsaussichten auswirkt, liegt in der Natur der Sache und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Weiter hinzu kommt, dass im Falle einer Nichtbewährung im Ausland ein Widerruf der bedingten Entlassung nicht vollstreckbar wäre. Die bedingte Entlassung wird dadurch faktisch zu einer definitiven. Weiter zu berücksichtigen ist, dass eine Prüfung der Nachbetreuung und Kontrolle der bedingten Entlassung im Ausland sowie die Anordnung allfälliger damit einhergehender Massnahmen für die hiesigen Vollzugsbehörden aus Praktikabilitätsgründen nicht möglich und aus souveränitätsrechtlicher Sicht nicht zulässig ist. Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Legalprognose auch im Rahmen der Differenzialprognose klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt.
E. 7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Legalprognose gestützt auf die obigen Ausführungen als negativ zu werten ist. Die konkret bestehende Rückfallgefahr vermag die Verweigerung der bedingten Entlassung ohne weiteres zu rechtfertigen, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 8.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich Verfahrenskosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). 8.2 Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Das verfassungsrechtliche Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 garantiert den Zugang zur Rechtspflege und prozessualen Rechtsverfolgung und nicht die Entlastung von entstandenen Prozesskosten schlechthin ( Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; siehe dazu auch Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 62 zu Art. 29). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. Das Gesuch kann zu Beginn oder erst während des Verfahrens gestellt werden. Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist erstens das Vorliegen von Bedürftigkeit des Betroffenen, zweitens die Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache und drittens die Notwendigkeit der Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV und § 22 Abs. 1 und 2 VPO). Die beiden ersten Bedingungen gelten für jegliche Form der unentgeltlichen Prozessführung, die dritte naturgemäss für die unentgeltliche Vertretung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein ( Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grollimund , Zivilprozessrecht, unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 264; KGE VV vom 20. Januar 2016 [ 810 15 304] E. 7.2 ). Ein Begehren gilt nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten aufgrund der vorhandenen Akten (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; Meichssner , a.a.O., S. 106 f.). 8.3 Im Rahmen der Prüfung der Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache ist in grundsätzlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass Rechtsprechung und Lehre befürworten, bei Kriminaltouristen, welche die Schweiz nach ihrer Entlassung verlassen müssen, die bedingte Entlassung, welche in solchen Konstellationen faktisch zu einer definitiven wird, nur unter restriktiven Voraussetzungen zu gewähren. Unter Verweisung auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Legalprognose offensichtlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Der Beschwerdeführer ist sowohl als Gewohnheitsverbrecher als auch als Kriminaltourist zu qualifizieren und müsste die Schweiz bei Gewährung der bedingten Entlassung verlassen. Den im Zusammenhang mit seiner Rückkehr nach C.____ beabsichtigten Handlungsplan kann er objektiv nicht ansatzweise nachweisen. Vielmehr steht der von ihm unerwähnt gebliebene - in C.____ wohl aber bevorstehende - Vollzug des Strafrestes offensichtlich im Widerspruch zu seinen skizzierten Zukunftsplänen. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die bisher bedingt erlassenen Reststrafen den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten haben, weitere Delikte zu begehen. Bei dieser eindeutigen Rechts- und Sachlage kann keine Rede davon sein, dass sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Da die aufgezeigten Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen. 8.4 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 5. April 2023 (810 23 39) Straf- und Massnahmenvollzug Verweigerung der bedingten Entlassung/ungünstige Legalprognose Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Hans Furer, Daniel Noll, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli Beteiligte A.____ , z.Zt. Justizvollzugsanstalt B.____, Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft , Amt für Justizvollzug, Vorinstanz Betreff Verweigerung der bedingten Entlassung (Verfügung der Sicherheitsdirektion, Amt für Justizvollzug, vom 2. Februar 2023) A. A.____ (geboren 1987) wurde in der Schweiz zu den nachfolgenden Strafen verurteilt, welche er zurzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B.____ verbüsst: • Am 23. Februar 2016 vom Ministère public du canton du Jura Porrentruy wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen (abzüglich 17 Tage), • am 10. März 2020 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren (abzüglich 505 Tage) und • am 30. August 2021 vom Ministère public du canton de Neuchâtel wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Das ordentliche Vollzugsende fällt auf den 7. März 2024 und zwei Drittel der Strafe waren am 7. Januar 2022 verbüsst. B. A.____ ersuchte das Amt für Justizvollzug (AJV) mit Schreiben vom 7. September 2021 um bedingte Entlassung auf den 2/3-Termin. Am 8. Oktober 2021 reichte die JVA B.____ einen Vollzugsbericht ein und am 19. November 2021 wurde A.____ angehört. C. Mit Verfügung vom 22. November 2021 verweigerte das AJV die bedingte Entlassung auf den 2/3-Termin unter Berufung auf eine ungünstige Legalprognose. D. Mit Schreiben vom 16. August 2022 ersuchte das AJV um einen aktuellen Vollzugsbericht über A.____, welchen ihr die JVA B.____ mit Schreiben vom 12. September 2022 einreichte. Nachdem A.____ am 2. November 2022 das rechtliche Gehör gewährt worden war, verweigerte das AJV die bedingte Entlassung mit Verfügung vom 2. Februar 2023 erneut. Zur Begründung berief sich das AJV wiederum auf eine ungünstige Legalprognose. E. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 7. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die unverzügliche bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. F. Mit Gesuch vom 14. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung. G. Das AJV verzichtet mit Eingabe vom 27. Februar 2023 auf eine Vernehmlassung. H. Mit Eingabe vom 3. März 2023 reicht das AJV den Bericht der JVA B.____ betreffend das Tatbearbeitungsgespräch mit dem Beschwerdeführer vom 2. März 2023 ein. Auf die weiteren Ausführungen wird sofern erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 6a des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (StVG) vom 21. April 2005 ist gegen Entscheide der Vollzugsbehörde betreffend die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zulässig. Die formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Das Kantonsgericht entscheidet mit voller Kognition bezüglich Sachverhalts- und Rechtsfragen (§ 45 Abs. 1 VPO; vgl. ausführlich zur erforderlichen Kognition: BGE 147 I 259 E. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 1.7.2 f.). 3. Strittig ist vorliegend, ob die Sicherheitsdirektion die vom Beschwerdeführer beantragte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu Recht abgewiesen hat. 4. Das AJV ist der Ansicht, dass sich die Zukunftsperspektive und die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers grundsätzlich gleich präsentieren würden, wie bei der erstmaligen Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der aktuellen Anhörung ausführlicher über seine Perspektiven hinsichtlich einer möglichen Arbeitsaufnahme in C.____ berichtet habe, würden die geschilderten Pläne gleich wieder an Glaubhaftigkeit verlieren, indem der Beschwerdeführer ausführe, dass ihn im Falle des Vollzugs der Reststrafe nichts daran hindern würde, in die Schweiz zurückzukehren. In Würdigung des Vollzugsberichts vom 12. September 2022 führt das AJV weiter aus, dass dem Beschwerdeführer insgesamt ein gutes Vollzugsverhalten zu attestieren sei. Allerdings sei festzuhalten, dass ein einwandfreies Verhalten in der Vollzugssituation für sich genommen genauso wenig für eine positive Bewährungsprognose wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative Bewährungsprognose spreche, da es keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit zulasse, schwierige Lebenssituationen in Freiheit selbständig zu bewältigen. Dies ergebe sich daraus, dass die engen Strukturen im Strafvollzug gerade versuchen würden, negative Verhaltensweisen von Insassen zu unterbinden. Allein aufgrund des guten Vollzugsverhaltens könne dem Beschwerdeführer somit keine günstige Legalprognose gestellt werden. Dies gelte umso mehr, weil der Beschwerdeführer zahlreiche Vorstrafen aufweise. Bezugnehmend auf den schweizerischen und C.____ Strafregisterauszug sei offensichtlich, dass er bisher nicht gewillt gewesen sei, sich sowohl an die Gesetze seines Heimatlandes als auch an die Schweizer Gesetze zu halten. Obwohl er in C.____ bereits zu einer erheblichen Freiheitsstrafe von gesamthaft acht Jahren verurteilt worden sei, habe ihn dies nicht davon abgehalten, zwecks Verübung von gewerbs- und bandenmässigen Diebstählen in die Schweiz einzureisen, wo er erneut zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Dem Beschwerdeführer könne keine gute Legalprognose gestellt werden, weshalb die Voraussetzungen der bedingten Entlassung aktuell nicht erfüllt seien. 5. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass die Voraussetzungen der bedingten Entlassung erfüllt seien. Er habe die Absicht, nach Hause zu gehen und dort zu bleiben. Zudem habe sich auch seine persönliche Haltung geändert. Er wolle seine Vaterrolle wahrnehmen und seine Kinder unterstützen, damit diese nicht die gleichen Fehler machen würden. Er sei sich bewusst, dass es zu Hause nicht leicht werde und dass er sich diversen Herausforderungen stellen müsse. Im Vollzug habe er gelernt, Dinge auszuhalten. So sei es für ihn nachvollziehbar, dass es (wie beispielsweise bei der Prüfung seines Entlassungsgesuches) zu Verzögerungen kommen könne. Er wünsche sich dagegen diesbezüglich eine transparente und verlässliche Kommunikation. Weiter sei er mit dem Inhalt der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden. Sofern seine Aussagen dahingehend interpretiert worden seien, dass er im Falle des Vollzugs der Reststrafe wieder in die Schweiz zurückkehren werde, sei er falsch verstanden worden. Schliesslich sei er seit langer Zeit bereit, Tatbearbeitungsgespräche zu machen, welche ihm jedoch bisher aus verschiedenen Gründen nicht hätten angeboten werden können. 6.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2; 6B_645/2010 vom 12. November 2010 E. 2.3). Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 29. Juni 2022 [ 810 22 33] E. 5.1 ). 6.2 Vorliegend ist das Zweidrittelerfordernis gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt und das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug steht nach Ansicht der Vorinstanz einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 133 IV 201 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.1; KGE VV vom 29. Juni 2022 [ 810 22 33] E. 5.3 ). 6.3.1 Die Praxis orientiert sich bei ihrer Einschätzung der Rückfallgefahr in erster Linie an der Frage der Vorstrafen ( Günter Stratenwerth/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 3. Auflage, Bern 2020, § 3 Rz. 83 m.w.H.). Nach dem Wissensstand der Kriminologie ist diesbezüglich namentlich entscheidend, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen bereits Straftaten begangen wurden und welcher Lebenszeitraum des Verurteilten durch Kriminalität geprägt war, wobei als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren ( Wolfgang Wohlers , in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, N 6 zu Art. 86 StGB). Andererseits sind von einem Täter, der niemals zuvor ein ernsteres Delikt begangen hat, kaum weitere Straftaten zu befürchten, wobei das Vorleben stets in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist. 6.3.2 Neben dem Schweizerischen Strafregisterauszug, aus welchem die strafrechtlichen Taten ersichtlich sind, zu denen der Beschwerdeführer in der Schweiz verurteilt wurde (vgl. dazu Sachverhalt lit. A hiervor), befindet sich in den Akten auch ein C.____ Strafregisterauszug vom 7. September 2021. Unter Bezugnahme auf den Schweizerischen Strafregisterauszug führt die Vorinstanz zum C.____ Strafregisterauszug aus, dass der Beschwerdeführer auch in C.____ wegen gleichgelagerter Delikte (banden- und gewerbsmässigen Diebstahls) zu total acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. In den Akten findet sich dagegen weder eine konkrete Aufschlüsselung der ausländischen Straftaten noch eine Übersetzung des Strafregisterauszuges. Letzterer gibt dagegen unerlässliche Hinweise in Bezug auf die Legalprognose unter dem entscheidrelevanten Beurteilungskriterium der Einschätzung der Rückfallgefahr anhand der Vorstrafen. Es wäre deshalb Sache des AJV gewesen, den eingeholten C.____ Strafregisterauszug zu übersetzen beziehungsweise übersetzen zu lassen und unter Stellungnahme zu den einzelnen Straftaten die konkrete Würdigung der Legalprognose vorzunehmen. 6.3.3 Soweit die konkrete Würdigung des komplexen C.____ Strafregisterauszuges dem Kantonsgericht möglich ist, ergibt sich daraus das Nachfolgende: Mit Urteil vom 8. August 2007 erhielt der Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren wegen eines Verkehrsunfalles im Zusammenhang mit der Einnahme alkoholischer oder psychoaktiver Substanzen. Am 26. März 2008 wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei der Straftatbestand nicht mehr eruiert werden kann, da dieser (soweit ersichtlich) nicht mehr in Kraft ist. Am 11. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen fortgesetzten bandenmässigen Diebstahls und der Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie unter Widerruf des bedingten Vollzugs aus dem Urteil vom 8. August 2007 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt (mit Urteil vom 16. Dezember 2011 wurde wahrscheinlich für die Urteile aus den Jahren 2007, 2008 und 2009 eine Gesamtstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe unbedingt verfügt). Am 22. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer zum Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 11. Dezember 2009 verhaftet und am 11. Februar 2015 (bei einer Reststrafe von 1'048 Tagen) bedingt aus dem Vollzug entlassen. 6.3.4 Im Jahr 2016 delinquierte der Beschwerdeführer wiederholt in der Schweiz, und zwar in der Zeitspanne vom 12. Januar 2016 bis am 15. Januar 2016 im Kanton Jura, am 10. Februar 2016 in Neuenburg und über den Zeitraum vom 3. Februar 2016 bis am 27. Oktober 2016 im Kanton Basel-Landschaft. Für diese Taten wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Ministère public du canton du Jura Porrentruy vom 23. Februar 2016 wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Urteil vom 10. März 2020 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und vom Ministère public du canton de Neuchâtel mit Strafbefehl vom 30. August 2021 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor). 6.3.5 Aus dem C.____ Strafregisterauszug ist weiter ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. Juni 2016 (wohl in Abwesenheit) im Sinne einer Gesamtstrafe erneut zu einer unbedingten Freiheitstrafe von acht Jahren verurteilt wurde. Am 14. November 2016 wurde er zwecks Vollzugs der Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 22. Juni 2016 in C.____ verhaftet und nach einem zehnmonatigen Vollzug am 13. September 2017 bei einer Reststrafe von 727 Tagen erneut bedingt entlassen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 29. September 2017 in der Schweiz verhaftet und befindet sich seither hierzulande im Strafvollzug (Untersuchungshaft sowie vorläufiger und definitiver Strafvollzug). 6.3.6 Das hiervor aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass dieser die ersten registrierten Delikte mit knapp zwanzig Jahren begangen hatte. Bis im Jahr 2009 beging er bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahl in C.____, wofür er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wurde. Nachdem er in C.____ im Februar 2015 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden war, verübte er im Jahr 2016 von Januar bis Oktober gewerbs- und bandenmässig Diebstähle in der Schweiz. Im November 2016 wurde er erneut in C.____ verhaftet und nach einem zehnmonatigen Vollzug am 13. September 2017 wiederum bedingt entlassen. Unmittelbar danach muss der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz eingereist sein, denn am 29. September 2017 wurde er hier verhaftet. Aus dem Gesagten erhellt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 mit einem Unterbruch von Februar 2015 bis November 2016 in C.____ im Strafvollzug befunden hatte. Während des beschriebenen Unterbruches delinquierte er dagegen in der Schweiz. Es ist deshalb festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einschlägige Vorstrafen aufweist und praktisch sein ganzes Erwachsenenleben lang entweder im Strafvollzug sass oder im Rahmen von bedingten Entlassungen umgehend weiter delinquierte. Damit ist er als Gewohnheitsverbrecher und aus Schweizer Sicht zudem als Kriminaltourist zu qualifizieren, weshalb ihm bei der Einschätzung seiner Rückfallgefahr anhand des Kriteriums ʺVorstrafenʺ augenscheinlich keine gute Legalprognose gestellt werden kann. 6.4.1 Im Weiteren ist die Persönlichkeit des Täters zu würdigen. Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich wie bei anderen strafrechtlichen Prognosen um Merkmale, welche auf strafrechtlich relevante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen, wie u.a. eine erhöhte Kränkbarkeit, Impulsivität, Selbstbezogenheit, Aggressivität, eine Tendenz, Verhalten und Absichten anderer generell als feindselig wahrzunehmen, ein übersteigerter Dominanzanspruch wie ein ausgeprägtes Geltungsbedürfnis oder sexuell deviante Interessen. Umgekehrt können personenbezogene Ressourcen (u.a. Selbstkontrolle, vorhandene [realistische] Lebensziele, ausreichende soziale Kompetenzen, ausreichende kognitive Kompetenzen zur Lösung von Alltagsproblemen sowie gutes Planungs- und Entscheidungsverhalten) sowie auch umweltbezogene Ressourcen (u.a. emotionale Bindung an eine zuverlässige Person, Einbindung in sowie Unterstützung durch ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Schulausbildung/berufliche Anstellung, positive Freizeitgestaltung) fallspezifisch, d.h. abhängig vom individuellen Deliktmechanismus, prognostisch positiv gewertet werden. Zu prüfen ist, ob "ein Wandel zum Besseren" stattgefunden hat, ob sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert hat, ob er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen hat und seine Tat bereut. Ferner ist zu beurteilen, ob eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit etwa durch therapeutische Einwirkung festzustellen ist ( Cornelia Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 8 zu Art. 86 StGB; Wohlers , a.a.O., N 6 zu Art. 86 StGB). Die Bedeutung einer vertieften Auseinandersetzung des Verurteilten mit seiner Tat verlangt "eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung". Dabei darf auch erwartet werden, dass die gefangene Person im Rahmen einer Therapie an ihren Defiziten arbeitet, auch wenn das Gericht keine Therapie angeordnet hat. Fehlende Tataufarbeitung darf als prognoserelevant erachtet und negativ gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). 6.4.2 Im Rahmen der Auseinandersetzung mit seiner Tat ist ein Gefangener vollzugsrechtlich dazu verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und der Entlassungsvorbereitung aktiv mitzuwirken. Der Gesetzgeber geht somit von der Konzeption aus, dass ein straffreies Leben nach der Entlassung die Fähigkeit voraussetzt, sozialadäquat zu handeln. Dies wird am wirkungsvollsten erreicht, wenn der Inhaftierte während des Vollzugs zu erkennen lernt, dass ein selbstverantwortliches Leben ohne Delinquenz seinem bisherigen vorzuziehen ist, und er somit das Ziel, künftig straffrei zu leben, zu seinem persönlichen Lebensentwurf macht ( Benjamin F. Brägger , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 25 zu Art. 75 StGB). Um das allgemeine Vollzugsziel möglichst wirkungsvoll umzusetzen, sind die persönliche Mitwirkung und die persönliche Einsicht des Strafgefangenen unumgänglich. Verweigert ein Gefangener diese aktive Mitarbeit, können die im Vollzugsplan festzulegenden Ziele nur rudimentär geregelt werden, zudem ist die aktive Mitwirkung des Gefangenen notwendig, um diese Ziele zu erreichen ( Brägger; a.a.O., N 26 zu Art. 75 StGB). 6.5.1 Dem Vollzugsbericht der JVA B.____ vom 12. September 2022 sowie deren Bericht über das Tatbearbeitungsgespräch vom 2. März 2023 ist zu entnehmen, dass es trotz Übersetzerin schwierig gewesen sei, die Themen mit dem Beschwerdeführer zu bearbeiten. Die Dolmetscherin habe mehrmals gesagt, dass der Beschwerdeführer die Fragen nicht richtig verstanden habe, obwohl diese wiederholt und/oder umformuliert worden seien. Der Beschwerdeführer habe eine einfache Sprache und könne sich nicht gut ausdrücken. Er habe die Volksschule nach sechs Jahren abgebrochen, weshalb neben den sprachlichen Defiziten auch seine kognitiven Denkmuster nicht optimal ausgebildet seien. Hinzu komme, dass er die letzten zwanzig Jahre wenig Übung gehabt habe, sich kognitiv zu schulen und zu fordern. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise nicht nachvollziehen können, weshalb die Delikte in C.____ für die Tatbearbeitung eine Rolle spielen würden. Trotz mehrerer Versuche, ihm den Zusammenhang zu erläutern, habe ihm dies nicht vermittelt werden können. 6.5.2 Zu den begangenen Delikten gibt der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2016 mit drei bis vier anderen Landsleuten viele Einbrüche gemacht habe. Er könne aber nicht alles erklären, was passiert sei, weil es zu kompliziert sei. Er sei sowohl in der Rolle des Chauffeurs als auch des Diebes gewesen. Einen Chef habe es nicht gegeben. Sie seien alle gleichberechtigt gewesen. Die Gruppendynamik habe dazu geführt, dass sein persönliches Denken nicht mehr da gewesen sei. Seine Komplizen würden aus demselben Wohnquartier stammen, aber er wisse nicht genau Bescheid, wo sich diese zum jetzigen Zeitpunkt aufhalten würden. Am Anfang habe er sich schlecht gefühlt und mit der Zeit habe er nichts mehr gefühlt. Es sei wie eine Droge. Der Beschwerdeführer könne trotz mehrmaligem Nachfragen kein Gefühl benennen und es scheine für ihn schwierig, sich an Abläufe zu erinnern und diese chronologisch einzuordnen. Dabei könne es sich als allgemeine Nebenwirkung einer längeren Haftstrafe um ein bekanntes Phänomen handeln. Der Beschwerdeführer habe sachlich aber ohne Emotionen äussern können, dass die Taten für seine Opfer nicht gut gewesen seien und dass es ihm leidtue. In diesem Gesprächszusammenhang habe er sich auch dahingehend geäussert, dass er mit dem System nicht einverstanden sei, denn niemand könne über das Leben anderer bestimmen und niemand könne sagen, was er tun solle. Sowohl die Dolmetscherin als auch der Gutachter hätten diese Äusserung nicht einordnen können, denn die Fragestellung sei eine andere gewesen. 6.5.3 Als Grund für die Delikte nennt der Beschwerdeführer schliesslich, dass er diese aus finanziellen Gründen begangen habe. Das Geld sei nicht für seine persönliche Bereicherung gewesen, sondern damit habe er den Unterhalt und die medizinische Behandlung für die Familie bezahlt. Er habe mit so vielen Belastungen zu kämpfen gehabt, dass er die Situation nicht mehr habe kontrollieren können. Auch als Vater sei er total hilflos gewesen, weil er von niemandem Unterstützung erhalten habe und es in C.____ keine Sozialversicherungen gebe. Die Motivation für die begangenen Straftaten habe sich mit der Zeit entwickelt. Als Auslöser nannte der Beschwerdeführer neben der fehlenden beziehungsweise schlecht bezahlten Arbeit in seinem Heimatland insbesondere das Adrenalin und die Neugier. Die Fragen zu möglichen alternativen Handlungsmöglichkeiten oder das Erkennen, wann sich etwas garantiert negativ entwickeln wird, hätten ebenfalls nicht im Detail diskutiert werden können. Dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus oder anderweitig mit seinen Taten auseinandergesetzt hat, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Aus dem Vollzugsbericht vom 12. September 2022 sowie dem Bericht über das Tatbearbeitungsgespräch vom 2. März 2023 erhellt vielmehr, dass er sich bisher nicht ernsthaft beziehungsweise nachhaltig mit seinen Taten befasst hat, und zwar mit dem glaubwürdigen Ziel, zukünftig ein deliktfreies Leben zu führen. Augenscheinlich wird dies anhand der Tatsachen, dass er einerseits nicht einmal nachvollziehen konnte, weshalb die in C.____ begangenen Delikte für die Tatbearbeitung wichtig sein sollen, und andererseits anstelle von ernstgemeinter und nachvollziehbarer Reue sein Unverständnis gegenüber dem hiesigen Rechtssystem ausdrückt, weil ihm niemand sagen könne, was er tun solle. Wesentlich ist hingegen, dass er wiederholt und in erheblichem Ausmass delinquiert hat, ungeachtet der Deliktsorte. Der Beschwerdeführer hat bislang sein Leben mit Einbrüchen finanziert, und das ist der Grund dafür, dass er es nicht mit ehrlicher Arbeit versucht hat. Der Umstand einer schwierigen Arbeitsmarktlage rechtfertigt die begangene Delinquenz keinesfalls. Zudem ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer als Bürger der Europäischen Union auch möglich gewesen wäre, für legale Erwerbszwecke in die Schweiz zu kommen. Schliesslich ist dem Bericht über das Tatbearbeitungsgespräch vom 2. März 2023 zu entnehmen, dass auch weitere Gespräche in Bezug auf die Tatbearbeitung nichts Neues ergeben würden. Aus dem Gesagten erhellt, dass eine ʺobjektiv nachvollziehbare Auseinandersetzungʺ (vgl. dazu E. 6.4.1 hiervor) mit der Straftat nicht stattgefunden hat, weshalb sich auch unter diesem Beurteilungskriterium nichts zugunsten einer günstigen Legalprognose ableiten lässt. 6.6.1 Weiter ist das deliktische und sonstige Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Art des Delikts, welches zur Strafhaft geführt hat, an sich für die Prognose nicht entscheidend. Dagegen sind die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben (BGE 103 Ib 27 E. 1; Stratenwerth/Bommer , a.a.O., § 3 Rz. 85 m.w.H.). Einzubeziehen ist ferner das Verhalten in der Vollzugsanstalt, soweit dieses Rückschlüsse auf künftiges Verhalten zulässt ( Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 10 zu Art. 86 StGB). Im Vordergrund steht bezüglich der Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulässt, wobei negativ bewertete Verhaltensweisen nur beachtlich sind, wenn sie einen hinreichenden Schweregrad aufweisen oder Ausdruck von Abwesenheit jeglicher Besserung sind, was insbesondere auch bedeutet, dass sie im Vollzug nicht zeitlich weit zurückliegen (BGE 119 IV 5 E. 1; Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 86 StGB). Das tadellose Verhalten im Vollzug hat nur geringe Aussagekraft für die Legalprognose (BGE 103 Ib 27 E. 1; Wohlers , a.a.O., N 7 zu Art. 86 StGB). 6.6.2 Der Beschwerdeführer fordert, dass man sein Leben innert der letzten fünf Jahre anschauen und dann beurteilen solle, wie er sein zukünftiges Leben führen werde. Er sei immer und überall pünktlich gewesen, sei Provokationen aus dem Weg gegangen und habe alles akzeptiert. Er habe keine Forderungen gestellt und niemanden gestört. Dem Führungsbericht der JVA B.____ vom 12. September 2022 ist in Bezug auf das Vollzugsverhalten zu entnehmen, dass der physisch und psychisch gesunde Beschwerdeführer in der Regel ein stiller und unauffälliger Gefangener sei. Er halte sich an die Regeln und Abmachungen der Institution und sei gegenüber den Mitarbeitern und Mitgefangenen freundlich. Er verhalte sich eher zurückgezogen und sei oft in seiner Zelle. Er sei pünktlich und verlässlich und habe nie diszipliniert oder sanktioniert werden müssen. Zur Wohnsituation wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Einzelzelle bewohne. Von den Mitgefangenen auf der Etage werde er trotz der wenigen Kontakte aufgrund der sprachlichen Hindernisse akzeptiert. In den strengen Regimevorgaben bewege er sich kooperativ und angepasst, sein Vollzug sei unauffällig und verlaufe problemlos. Unter dem Beurteilungspunkt Arbeit ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine unauffällige Persönlichkeit sei, welche sich einfach und leicht führen lasse. Er arbeite konstant mit hoher Durchsatzmenge und sehr guter Qualität. In Bezug auf die Selbst- und Sozialkompetenz hält der Bericht weiter fest, dass sich der Beschwerdeführer gut abgrenzen könne, Situationen und Handlungsmöglichkeiten realistisch einschätze und entsprechend handle. In seiner Freizeit nehme der Beschwerdeführer an keinen geführten Freizeitangeboten teil, sondern verbringe diese hauptsächlich mit Spazieren auf der Etage oder in seiner Zelle. An den Wochenenden spiele er regelmässig Gesellschaftsspiele mit einem Mitgefangenen. Wenn es ganz schön sei, gehe er nach draussen spazieren. Der Beschwerdeführer habe jede Woche mindestens einmal telefonischen Kontakt mit seiner Familie in C.____. Ansonsten erhalte er keine Besuche und ausser der amtlichen auch keine Briefpost. 6.6.3 Aus dem aktuellen Vollzugsbericht ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in den strengen Regimevorgaben des Strafvollzugs kooperativ und angepasst bewegt. Entsprechend hält auch die JVA B.____ fest, dass sein Vollzug unauffällig sei und problemlos verlaufe. Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren - etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug - bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3; Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 86 StGB). Für die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung (vgl. dazu E. 6.1 hiervor) erforderlich, von der das Verhalten des Täters während des Strafvollzugs ein Kriterium bildet. Dabei ist das Verhalten im Strafvollzug verhältnismässig nicht so stark zu gewichten, weil von den Betroffenen in den strengen Regimevorgaben des Strafvollzugs grundsätzlich ein einwandfreies Verhalten zu erwarten ist. Weil vorliegend sowohl das Vorleben, die Persönlichkeit des Täters und dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse (beabsichtigter Handlungsplan) eindeutig gegen eine günstige Legalprognose sprechen, lassen sich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, allein aus seinem guten Verhalten im strengen Vollzugsalltag keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf seine Rückfallgefahr ableiten. 6.7.1 Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung aus dem Strafvollzug führt der Beschwerdeführer aus, dass er im Gefängnis bereits Jahre verloren habe und jetzt bei seinen Kindern sein müsse, die ihn brauchten. Er habe viel zu viel gelitten. Der beabsichtigte Handlungsplan im Falle einer bedingten Entlassung sei, dass er nie mehr in die Schweiz komme, denn es gebe vieles, das hier viel schlimmer sei als in C.____. Die finanziell angespannte Situation seiner Familie habe sich entspannt, da seine Lebensgefährtin im Sommer 2021 bei einer staatlichen Bank einen Kredit habe aufnehmen können. Zudem habe er konkrete Perspektiven, in C.____ etwas aufzubauen. Über den Bürgermeister könne er beispielsweise als Strassenreiniger oder als Müllautofahrer eingesetzt werden. Zu dieser Arbeitsmöglichkeit sei er durch seine Lebensgefährtin gekommen. Er könne auch Parks reinigen oder bepflanzen. Wenn er jetzt entlassen würde, könne er mit dem wenigen Geld, das er sich hier auf die Seite gelegt habe, ein paar Monate überleben, bis er die Probezeit für eine Anstellung geschafft habe. Die Wahrscheinlichkeit, dass er den vorgesehenen Job beim Bürgermeister als ʺWegmeister und Allrounderʺ erhalte, liege bei etwa 65%. Die Chance auf eine alternative Arbeitsstelle, falls das nicht klappen würde, liege bei 100%. Da seine Frau eine Arbeitsstelle habe und er als Chauffeur garantiert einen Job finden werde, sei die Existenzsicherung auf jeden Fall möglich. Zudem sehe er seine Verantwortung als Vater und wolle diese wahrnehmen, denn er wolle nicht, dass seine Kinder dasselbe erleben wie er. Dieser ʺpsychologische Punktʺ werde ihn davon abhalten, weitere Delikte zu begehen. Deshalb müsse er als gutes Vorbild zu Hause bei seinen Kindern sein. 6.7.2 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er vom AJV falsch verstanden worden sei, indem seine Aussagen dahingehend interpretiert worden seien, dass er im Falle des Vollzugs der Reststrafe wieder in die Schweiz zurückkehren werde. Dabei betont er, dass er bereits mehrfach ausgeführt habe, inwiefern seine Situation zu Hause anders sei als vor der Inhaftierung. Es erscheine ihm, als werde er nicht ernst genommen. Entgegen seinen subjektiven Wahrnehmungen wird er sehr wohl ernst genommen. In Würdigung der Verfahrensakten und mit Blick auf die kriminelle Vergangenheit (vgl. dazu E. 6.3.3 ff. hiervor) ist dagegen aus objektiver Sicht festzustellen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers mitnichten geändert hat. Inwiefern er seine Vaterrolle wahrnehmen und die Kinder unterstützen will, ist nicht im Ansatz erkennbar, denn im Falle einer Rückkehr nach C.____ wird er wohl zuerst nochmals in den Strafvollzug müssen, da dort noch ein Strafrest von knapp zwei Jahren offen ist. Inwiefern die Situation zuhause besser sein soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar beziehungsweise plausibel aufgezeigt. Für die behaupteten Arbeitsstellen von ihm und seiner Lebenspartnerin beziehungsweise den bezogenen staatlichen Kredit liegen keine objektiven Nachweise vor. Auch bei den übrigen Ausführungen zum Handlungsplan handelt es sich mangels objektiver Nachweise um reine Parteibehauptungen. Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten eindeutig, dass auch kein glaubwürdiger Handlungsplan vorliegt, der für eine günstige Legalprognose sprechen würde. 6.8.1 Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen der Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Gefangenen bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b.bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4; Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB). Als Vorzüge der Vollverbüssung kommen etwa die Möglichkeit, im Rahmen einer Therapie mit der Deliktaufarbeitung zu beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen und einen Veränderungsprozess durchzumachen, sowie die schrittweise Heranführung an die Freiheit im Rahmen von Vollzugsöffnungen in Betracht. Dagegen scheiden die Ansetzung einer Probezeit (mit der Möglichkeit der Rückversetzung in den Strafvollzug) sowie sämtliche Formen der Nachbetreuung und Kontrolle (Bewährungshilfe und Weisungen) aus ( Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB m.w.H.). Die bedingte Entlassung kann in Verbindung mit sachgerechten Weisungen und/oder Bewährungshilfe in spezialpräventiver Hinsicht zweckmässiger sein als die Entlassung zum Strafende ohne jegliche Möglichkeit, weiter auf den Täter einzuwirken. Zu berücksichtigen sind aber auch die Art und Schwere der möglicherweise zu erwartenden Straftaten. Ist die Verletzung wertvoller Rechtsgüter betroffen, kann es im Interesse der öffentlichen Sicherheit sein, den Gefangenen die gesamte Strafe verbüssen zu lassen ( Cornelia Koller , in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon - von der vorläufigen Festnahme zur bedingten Entlassung, Basel 2014, S. 82 f.). Bei Ausländern, die die Schweiz nach dem Strafvollzug zu verlassen haben, darf der Umstand, dass Kontrollmöglichkeiten für Weisungen und Bewährungshilfe im Ausland fehlen, für die Legalprognose berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Ferner ist zu beachten, dass im Falle einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz ein Widerruf der bedingten Entlassung häufig weder angeordnet noch vollstreckt werden kann, weshalb eine bedingte Entlassung zurückhaltender zu bewilligen ist, wenn der Gefangene in seine Heimat entlassen wird. Dies darf jedoch nicht zu einer pauschalen Benachteiligung von Ausländern führen ( Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB). 6.8.2 In Anbetracht der Vorstrafen und der kriminellen Vergangenheit beziehungsweise der Qualifikation als Gewohnheitsverbrecher und Kriminaltourist ist gestützt auf die vorstehenden Prognosekriterien anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach der bedingten Entlassung weitere Verbrechen und Vergehen im Bereich der Vermögensdelikte begehen wird. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die bisher bedingt erlassenen Reststrafen den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten haben, weitere Delikte zu verüben. Damit geht vom Beschwerdeführer für die Gesellschaft eine nicht hinnehmbare Gefährdung aus. Der Endstrafe ist bei dieser Ausgangslage bereits deshalb der Vorzug zu geben, weil dadurch zumindest bis zum Zeitpunkt der Vollverbüssung der Strafe verhindert werden kann, dass der Beschwerdeführer wiederum in der Schweiz delinquiert. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass Lehre und Rechtsprechung die Gewährung der bedingten Entlassung bei Kriminaltouristen, welche die Schweiz nach ihrer Entlassung verlassen müssen, nur unter restriktiven Voraussetzungen befürworten (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.7, Christoph Urwyler , Die Praxis der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, Berlin Bern 2020, S. 88 f.). Zur Begründung ist anzuführen, dass in solchen Konstellationen im Rahmen der Legalprognose die tatsächlichen Umstände im Heimatland (insbesondere die Plausibilität der geltend gemachten Zukunftspläne) in der Regel nur ungenügend abgeklärt werden können. Vorliegend besteht genau diese Problematik, weil der Beschwerdeführer die geltend gemachten Umstände des beabsichtigen Handlungsplans nicht ansatzweise beweist und gleichzeitig den offensichtlich anstehenden Strafvollzug in C.____ (vgl. dazu E. 6.7.2 hiervor) nicht erwähnt. Weil der Beschwerdeführer die Schweiz nach der bedingten Entlassung verlassen müsste, könnten zudem weder Bewährungshilfen noch Weisungen angeordnet werden, was eine stufenweise Entlassung verunmöglicht. Dass sich dies tendenziell negativ auf die Bewährungsaussichten auswirkt, liegt in der Natur der Sache und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Weiter hinzu kommt, dass im Falle einer Nichtbewährung im Ausland ein Widerruf der bedingten Entlassung nicht vollstreckbar wäre. Die bedingte Entlassung wird dadurch faktisch zu einer definitiven. Weiter zu berücksichtigen ist, dass eine Prüfung der Nachbetreuung und Kontrolle der bedingten Entlassung im Ausland sowie die Anordnung allfälliger damit einhergehender Massnahmen für die hiesigen Vollzugsbehörden aus Praktikabilitätsgründen nicht möglich und aus souveränitätsrechtlicher Sicht nicht zulässig ist. Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Legalprognose auch im Rahmen der Differenzialprognose klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt. 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Legalprognose gestützt auf die obigen Ausführungen als negativ zu werten ist. Die konkret bestehende Rückfallgefahr vermag die Verweigerung der bedingten Entlassung ohne weiteres zu rechtfertigen, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 8.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich Verfahrenskosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). 8.2 Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Das verfassungsrechtliche Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 garantiert den Zugang zur Rechtspflege und prozessualen Rechtsverfolgung und nicht die Entlastung von entstandenen Prozesskosten schlechthin ( Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; siehe dazu auch Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 62 zu Art. 29). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. Das Gesuch kann zu Beginn oder erst während des Verfahrens gestellt werden. Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist erstens das Vorliegen von Bedürftigkeit des Betroffenen, zweitens die Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache und drittens die Notwendigkeit der Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV und § 22 Abs. 1 und 2 VPO). Die beiden ersten Bedingungen gelten für jegliche Form der unentgeltlichen Prozessführung, die dritte naturgemäss für die unentgeltliche Vertretung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein ( Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grollimund , Zivilprozessrecht, unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 264; KGE VV vom 20. Januar 2016 [ 810 15 304] E. 7.2 ). Ein Begehren gilt nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten aufgrund der vorhandenen Akten (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; Meichssner , a.a.O., S. 106 f.). 8.3 Im Rahmen der Prüfung der Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache ist in grundsätzlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass Rechtsprechung und Lehre befürworten, bei Kriminaltouristen, welche die Schweiz nach ihrer Entlassung verlassen müssen, die bedingte Entlassung, welche in solchen Konstellationen faktisch zu einer definitiven wird, nur unter restriktiven Voraussetzungen zu gewähren. Unter Verweisung auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Legalprognose offensichtlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Der Beschwerdeführer ist sowohl als Gewohnheitsverbrecher als auch als Kriminaltourist zu qualifizieren und müsste die Schweiz bei Gewährung der bedingten Entlassung verlassen. Den im Zusammenhang mit seiner Rückkehr nach C.____ beabsichtigten Handlungsplan kann er objektiv nicht ansatzweise nachweisen. Vielmehr steht der von ihm unerwähnt gebliebene - in C.____ wohl aber bevorstehende - Vollzug des Strafrestes offensichtlich im Widerspruch zu seinen skizzierten Zukunftsplänen. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die bisher bedingt erlassenen Reststrafen den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten haben, weitere Delikte zu begehen. Bei dieser eindeutigen Rechts- und Sachlage kann keine Rede davon sein, dass sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Da die aufgezeigten Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen. 8.4 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber